Dr. Thomas Sycha, Universitätsprofessor, Facharzt für Neurologie

Wahlarzt

Wahlärzte haben keine Verträge mit den Sozialversicherungen (Gebietskrankenkasse, BVA, KFA, SVA, VAEB, etc.). Patienten haben dennoch das Recht, sich den Arzt ihrer Wahl (Wahlarzt) auszusuchen. Die jeweilige Krankenkasse ist in diesem Fall verpflichtet, 80% der Summe zu vergüten, welche die Kasse einem Kassenvertragsarzt für die gleiche Leistung bezahlt hätte. Da die Honorare der Wahlärzte aber meist etwas höher angesetzt sind, wird von den Kassen meist weniger als 80% rückerstattet.

Ein Wahlarzt unterliegt nicht den durch Krankenkassen auferlegten Einschränkungen. Daher ist eine besonders sorgfältige und individuelle Betreuung möglich. Dies ist gerade im Fachgebiet der Neurologie wesentlich, da genügend Zeit für ein ausführliches Gespräch, Anamnese, neurologische Untersuchung, Therapieplanung und Aufklärung einbezogen werden sollte. Sie befinden sich im Status von Privatpatienten.

Ihre Honorarnote kann per Post oder persönlich bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden.

z. B. Wahlarztverrechnung

Die Abrechnungen erfolgen bei den Kassen quartals- oder monatsweise.

Einige Zusatzversicherungen übernehmen die Bezahlung des Wahlarzthonorars.

Rezepte von Wahlärzten werden von den Apotheken im Regelfall wie Kassenrezepte behandelt.

Überweisungen zu anderen Ärzten müssen von der Krankenkasse bewilligt werden, es entstehen jedoch keine zusätzlichen Kosten.

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